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Die umfassende Reform des Sanierungs- und Insolvenzrechts ist zum
1. Januar 2021 in Kraft getreten6 January 2021

Einleitung

Die umfassende Reform des Sanierungs- und Insolvenzrechts (“SanInsFoG”), über die wir mit unserem Client Briefing vom 1.12.2020 berichtet haben, ist vom Gesetzgeber kurz vor Weihnachten verabschiedet und noch vor dem Jahreswechsel im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I v. 29.12.2020 S. 3526 ff.). Somit ist das Gesetz zum 1. Januar in Kraft getreten und die EU-Restrukturierungsrichtlinie fristgerecht umgesetzt worden.

Änderungen im Gesetzgebungsverfahren

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurden noch diverse Änderungen an dem SanInsFoG vorgenommen.

Die wohl bedeutendste Änderung betrifft das Unternehmensstabilisierungs- und-restrukturierungsgesetz (StaRUG). Die Möglichkeit der einseitigen Vertragsbeendigung, wonach der Schuldner bei Gericht die Beendigung von gegenseitigen, noch nicht beiderseitig erfüllten Verträgen verlangen konnte (§§ 51 ff. des Entwurfs), ist durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages gestrichen worden. Zu groß waren die Bedenken gegen diesen weitgehenden Eingriff in die Vertragsfreiheit. Die Streichung dieser Paragraphen bedeutet nun nicht, dass Vertragsbeendigungen im Rahmen einer außergerichtlichen Restrukturierung überhaupt nicht mehr möglich sind, nur können sie nicht einseitig durch das Gericht angeordnet werden. Möglich wird es aber sein, Ansprüche aus einem Vertrag im Rahmen eines Restrukturierungsplans zu verändern, was aber der Annahme durch die Gläubiger bedarf. Allerdings werden diese Veränderungen ohne Zustimmung des betreffenden Gläubigers nicht so weitreichend sein, wie bei einer gerichtlich angeordneten Vertragsbeendigung. Zwar können Gläubiger bei der Abstimmung über den Restrukturierungsplan überstimmt werden, doch genießt ein betroffener Gläubiger einen Minderheitenschutz. Danach kann er durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als dies ohne Plan der Fall wäre.

Änderungswünsche, um auch kleineren Unternehmen den Zugang zu einem Restrukturierungsverfahren zu erleichtern, wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt.

Änderungen bei der Insolvenzantragsstellung

Die für die Praxis besonders relevanten Änderungen ergeben sich für die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung nach der Insolvenzordnung. Künftig muss ein Insolvenzantrag wegen Überschuldung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Im Falle der Illiquidität bleibt es bei der bisherigen Drei-Wochen-Frist. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber den Zeitraum für die Fortbestehensprognose, die eine Überschuldung ausschließt, auf zwölf Monate begrenzt. Dies kommt insolvenzgefährdeten Unternehmen zugute, da der Prognosezeitraum entsprechend verkürzt ist. Dagegen wird bei der Frage, ob eine Illiquidität droht, nunmehr regelmäßig ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde gelegt. Das beseitigt aus Sicht eines insolvenzgefährdeten Unternehmens Unsicherheiten, ab wann ein freiwilliger Antrag auf Insolvenzeröffnung oder auf ein Restrukturierungsverfahren gestellt werden kann.

Aufgrund der Pandemie waren die Insolvenzantragspflichten teilweise suspendiert, zuletzt aber nur noch im Falle einer Überschuldung. Diese Regelung wurde nicht verlängert, so dass auch pandemiegeschädigte Unternehmen bei Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen müssen. Für diese Unternehmen gilt jedoch folgende Erleichterung bis zum 31. Dezember 2021: Eine Überschuldung besteht nicht, wenn diese Unternehmen über eine positive Fortbestehensprognose für einen Zeitraum von lediglich vier Monaten verfügen. Auf diese Ausnahmeregelung kann sich aber nur ein pandemiegeschädigtes Unternehmen berufen, was in § 4 des COVID 19 Insolvenzaussetzungsgesetzes definiert ist.

Durch den Rechtsausschuss wurde zusätzlich eine zeitlich bis zum 31. Januar 2021 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für pandemiegeschädigte Unternehmen aufgenommen, wenn diese einen Antrag auf Gewährung staatlicher Hilfeleistungen gestellt haben oder nicht stellen konnten.

Schlussbetrachtung

Die Praxis wird zeigen, inwieweit auch kleinere Unternehmen bzw. Single Purpose Companies von den Möglichkeiten einer außergerichtlichen Restrukturierung Gebrauch machen werden. Ein Restrukturierungsverfahren ohne Abstimmung mit einem Großgläubiger einzuleiten wird nicht sonderlich erfolgversprechend sein, zumal dann auch die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung versagt ist.

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