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Der Stabilisierungsfonds für die Realwirtschaft: Executive Summary9 April 2020

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Der deutsche Gesetzgeber hat die Einrichtung eines Wirtschaftsstablisierungsfonds („WSF“) beschlossen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzudämpfen. Der WSF mit einem Umfang von EUR 600 Milliarden richtet sich nur an Unternehmen der Realwirtschaft und steht Unternehmen aus dem Finanzsektor nicht zur Verfügung.

"Rechtliche Grundlage des WSF ist das „WStFG“, das weitgehend einem Gesetz nachempfunden ist, das zur Bewältigung der Finanzkrise von 2008 herangezogen wurde."

Rechtlicher Rahmen

Rechtliche Grundlage des WSF ist das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz („WStFG“), das im Wesentlichen auf dem aus der Finanzkrise 2008 bekannten Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz aufbaut. Das WStFG besteht aus dem Stabilisierungsfondsgesetz („StFG“) und dem Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz („WStBG“). Durch Rechtsverordnung („Rahmen-VO“) kann das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWi“) Voraussetzungen und Rechtsfolgen näher ausgestalten.

Stabilisierungsmassnahmen

Voraussetzungen
Über Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das BMWi zusammen mit dem BMF auf Antrag. Für Grundsatzfragen sowie Fragen von besonderer Bedeutung ist ein interministerieller Ausschuss („WSF-Ausschuss“) zuständig.

Unternehmen müssen zudem grundsätzlich zwei der drei folgenden Kriterien in den letzten beiden Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 erfüllt haben:

  • Bilanzsumme von mehr als EUR 43 Millionen,
  • Umsatz von mehr als EUR 50 Millionen und
  • mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Der WSF-Ausschuss kann jedoch auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, welche die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, aber entweder in einem Sektor nach § 55 AWV tätig sind oder in einer Finanzierungsrunde seit dem 1. Januar 2017 mit mindestens EUR 50 Millionen bewertet wurden (v.a. Startup-Unternehmen).

Das StFG stellt darüber hinaus weitere Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Stabilisierungsmaßnahmen auf. Das Unternehmen

  • darf keine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit haben,
  • muss infolge der Maßnahme eine Fortführungsprognose haben,
  • darf zum Stichtag 31. Dezember 2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (vgl. 20 der Mitteilung 2014/C 249/01 der EU-Kommission) gewesen sein und
  • muss Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten.

Weitere Bestimmungen zu Anforderungen und Auflagen für Unternehmen können durch die Rahmen-VO festgelegt werden.

Ferner sollen folgende Kriterien bei der Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen Berücksichtigung finden:

  • die Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands,
  • die Dringlichkeit,
  • die Auswirkungen auf Arbeitsmarkt und Wettbewerb und
  • der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.

Die Stabilitätsmaßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit EU-Beihilferecht (Art. 107, 108 AEUV), die von der Kommission zu prüfen ist.

Die Stabilisierungsmaßnahmen im Einzelnen
Folgende Stabilisierungsmaßnahmen sind im StFG vorgesehen:

  • Abgabe von Garantien zur Absicherung der Aufnahme von Fremdkapital gegen angemessene Vergütung (insgesamt EUR 400 Milliarden),
  • Erwerb nachrangiger Schuldtitel, Hybridanleihen, Genussrechte, stille Beteiligungen, Wandelanleihen sowie Geschäftsanteile von Unternehmen („Rekapitalisierung“) gegen angemessene Vergütung (insgesamt EUR 100 Milliarden) und
  • Gewährung von Darlehen zur Finanzierung von KfW-Sonderprogrammen.

Die Ladungsfrist für Hauptversammlungen, die über eine Rekapitalisierung entscheiden, wird auf 14 Tage verkürzt[…].

Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht

AG, KGaA und SE
Für AG, KGaA und SE wird die Beschlussfassung der Aktionäre im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen – unter Einschränkung von Minderheitenrechten – erleichtert:

  • Die Ladungsfrist für Hauptversammlungen, die über eine Rekapitalisierung entscheiden, wird auf 14 Tage verkürzt, selbst dann, wenn auch weitere Punkte auf der Tagesordnung stehen. Stimmrechtsvollmachten können nicht beschränkt werden.
  • Ein Kapitalerhöhungsbeschluss kann mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.
  • Das Mehrheitserfordernis für den Beschluss über einen Bezugsrechtsausschluss oder eine Kapitalherabsetzung wird auf Zweidrittel abgesenkt. Ist mehr als die Hälfte des Grundkapitals vertreten, ist einfache Mehrheit ausreichend. Der Bezugsrechtsausschluss gilt stets als zulässig und angemessen. Dasselbe gilt für die Ausgabe der neuen Aktien zum Börsenkurs.
  • Hauptversammlungsbeschlüsse im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen werden bereits mit der Veröffentlichung des Beschlusses auf der Internetseite des Unternehmens oder mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam (keine Registersperre).
  • Ein aktienrechtlicher Squeeze-Out ist möglich, sobald der WSF 90% am Grundkapital hält.

"Für eine Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung oder Schaffung von genehmigtem Kapital bedarf es lediglich einer einfachen Mehrheit in der Gesellschafterversammlung."

Die Beteiligung des WSF wird durch eine Reihe weiterer Maßnahmen erleichtert. So kann z.B. genehmigtes Kapital in unbegrenzter Höhe geschaffen werden und der WSF kann seine Einlage bereits vorab (insb. vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss) einzahlen.

Der Vorstand kann ohne Zustimmung der Hauptversammlung Genussrechte und nachrangige Schuldverschreibungen an den WSF (oder Dritte, wenn der WSF hierfür eine Garantie übernimmt) ausgeben, solange kein Recht zur Wandlung in Aktien vorgesehen ist.

GmbH
Auch in der GmbH werden gesellschaftsrechtliche Maßnahmen erleichtert: Für eine Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung oder Schaffung von genehmigtem Kapital (inkl. Bezugsrechtsausschluss) bedarf es lediglich einer einfachen Mehrheit in der Gesellschafterversammlung. Die Beschlüsse werden auch hier bereits mit Mitteilung auf der Unternehmenswebsite wirksam.

Durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit ist erstmals in der GmbH ein Squeeze-Out gegen Abfindung möglich.

Die Geschäftsführung kann ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung Genussrechte und nachrangige Schuldverschreibungen ausgeben.

(GmbH & Co.) KG
Die Entscheidung darüber, ob der WSF als Kommanditist einer (GmbH & Co.) KG aufgenommen wird, bedarf in der Gesellschafterversammlung nur einer einfachen Mehrheit. Entgegenstehende (gesellschaftsvertragliche) Regelungen sind unbeachtlich.

Stille Beteiligung
Eine Beteiligung des WSF (oder Dritter) im Rahmen einer Rekapitalisierung stellt keinen Unternehmensvertrag dar und bedarf nicht der Zustimmung der Hauptsammlung, solange dem stillen Gesellschafter kein Bezugs- oder Umtauschrecht in Aktien eingeräumt wird.

"Durch das WStFG ergeben sich sowohl für „Big Player“ als auch für KMUs jeglicher Rechtsform […] wichtige Auswege aus Liquiditätsengpässen."

Auswirkungen auf Sonstige Rechtsgebiete

Die dargestellten gesellschaftsrechtlichen Erleichterungen werden durch zahlreiche weitere Gesetzesänderungen flankiert. Hierzu zählen im Wesentlichen Erleichterungen im Insolvenzrecht (z.B. Einschränkung des Anfechtungsrechts), die Aussetzung der deutschen Fusionskontrolle im Hinblick auf den Beteiligungserwerb durch den WSF, modifizierte kapitalmarktrechtliche Regelungen (insb. im Hinblick auf Anzeigepflichten) und der Ausschluss von Change-of-Control-Klauseln, sofern der WSF eine Kontrollmehrheit erwirbt bzw. diese wieder veräußert.

Resümee

Durch das WStFG ergeben sich sowohl für „Big Player“ als auch für KMUs jeglicher Rechtsform, die aufgrund des aktuellen Lockdowns in Schwierigkeiten geraten, wichtige Auswege aus Liquiditätsengpässen. Die vorgesehenen Maßnahmen gehen mit einer weitreichenden Zurückdrängung von gesellschaftsrechtlichen Minderheitenrechten einher.

Auch Jan Winzen, ein ehemaliger managing associate in unserem Frankfurter Büro, hat ebenfalls zu diesem Artikel beigetragen.