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Jetzt schnell handeln: Mitteilung der Volleinspeisevergütung bis zum 30. November 2024!27 November 2024

Die kurzfristige Empfehlung an Betreiber von Solaranlagen in Deutschland zur Mitteilung der Volleinspeisevergütung bis zum 30. November 2024

Die Clearingstelle EEG hat am 25. November 2024 die Empfehlung veröffentlicht, dass Betreiber von Solaranlagen mit Inanspruchnahme der Volleinspeisevergütung ihren Netzbetreibern bis spätestens 30. November 2024 ihre für 2025 geplante Volleinspeisung melden sollten (Link zur Kurzmeldung der Clearingstelle). Volleinspeisung bedeutet, dass der gesamte von der PV-Anlage erzeugte Storm in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.

Für wen gilt die Empfehlung?

Nicht für alle Betreiber von Solaranlagen ist diese kurzfristige Empfehlung der Clearingstelle relevant. Sie gilt nur für:

  1. Gebäude- und Lärmschutzwand-Anlagen

Die Empfehlung betrifft erstens nur solche Anlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, vgl. § 48 Abs. 2, 2a EEG  2023, § 100 Abs. 14 S. 1 EEG 2021.

  1. Volleinspeiser im Jahr 2025

Die Empfehlung gilt zweitens allein für Anlagenbetreiber, welche 2025 beabsichtigen, den gesamten in der Anlage erzeugten Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz einzuspeisen, vgl. § 48 Abs. 2, 2a EEG 2023, § 100 Abs. 14 S. 1 EEG 2021.

  1. Anlagen mit begrenzter Leistung

Drittens gilt die Empfehlung nur bis zu bestimmten Maximalwerten an installierter Leistung der jeweiligen Anlage. Dabei ist zu differenzieren, ob die Anlage der Übergangsregelung des EEG 2021 oder der Regelung des EEG 2023 unterliegt:

  • Gilt die Übergangsvorschrift des 100 Abs. 14 S. 2 EEG 2021 für die jeweilige Solaranlage, ist die Regelung in abgestuften Vergütungswerten bei Anlagen bis zu einer maximal installierten Leistung von 300 Kilowatt anzuwenden, vgl. § 100 Abs. 14 S. 2 EEG 2021. § 14 des EEG 2021 ist grundsätzlich auf Anlagen anwendbar, die zwischen dem 29. Juli 2022 und dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden oder deren anzulegender Wert in dieser Zeit in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist.
  • Ist der § 48 Abs. 2a EEG 2023 auf die jeweilige Anlage anwendbar, ist die Regelung in abgestuften Vergütungswerten bei Anlagen bis zu einer maximal installierten Leistung von 1 Megawatt Das EEG 2023 gilt nur für Anlagen, die nach Inkrafttreten des EEG 2023, mithin ab dem 1.1.2023 in Betrieb genommen wurden.

Die Mitteilung sollte nach Empfehlung der Clearingstelle schriftlich unter Nennung des Anlagenbetreibers sowie der spezifischen Anlagedaten erfolgen. Dem Netzbetreiber soll demnach mitgeteilt werden, dass der Betreiber den gesamten im Jahr 2025 in ihrer Solaranlage erzeugten Strom (mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage selbst oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird) ins Netz einspeisen möchte, und hierfür die erhöhte Volleinspeisevergütung nach § 100 Abs. 14 Satz 2 EEG 2021 bzw. § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 verlangt.

Hintergrund der Empfehlung ist, dass derzeit ungeklärt ist, ob die Mitteilung bis zum 1. Dezember notwendige Voraussetzung des Anspruchs auf erhöhte Vergütung für die Volleinspeisung im Jahr 2025 nach § 48 Abs. 2, 2a EEG 2023, § 100 Abs. 14 S. 1 EEG 2021 ist. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten betroffene Anlagenbetreiber daher unverzüglich handeln und die Mitteilung bis zum 30. November 2024 schriftlich einreichen.

Fazit

Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 100 Abs. 14 Satz 2 EEG 2021 und § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023, wonach für die Inanspruchnahme der erhöhten Vergütung dem Netzbetreiber die Volleinspeisung vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Jahres „in Textform“ mitgeteilt werden muss, ist es in der Tat ratsam, als betroffener Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber schriftlich unter Nennung des Anlagenbetreibers sowie der spezifischen Anlagedaten die beabsichtigte Volleinspeisung für 2025 mitzuteilen.

Eine gesetzliche Änderung der genannten Regelungen des EEG ist aufgrund der aktuellen bundespolitischen Situation mittelfristig jedenfalls nicht zu erwarten.

Wenn Sie weitere Fragen zur Erfüllung der Mitteilungspflicht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

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